A. NAME, AUFGABE, SITZ
§ 1
1. Die Christlich Demokratische Union Kreisverband Mönchengladbach ist die örtliche Organisation der Christlich Demokratischen Union des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen im Gebiet der Stadt Mönchengladbach.
2. Die CDU will das öffentliche Leben im Dienste des deutschen Volkes und des deutschen Vaterlandes aus christlicher Verantwortung nach dem christlichen Sittengesetz auf der Grundlage der persönlichen Freiheit demokratisch gestalten.
3. Der Kreisverband hat durch seine Organe, Stadtbezirksverbände, Ortsverbände, Vereinigungen, Fachausschüsse und sonstige Einrichtungen die Aufgabe:
a) das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU zu werben,
b) der CDU neue Mitglieder zuzuführen,
c) die Mitglieder über alle politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der Politik anzuregen,
d) die politische Willensbildung in allen Organen der CDU und im öffentlichen Leben zu fördern.
B. MITGLIEDSCHAFT
§ 2 Mitgliedschaftsvoraussetzungen, Aufnahmeverfahren
1. Mitglied der Christlich Demokratischen Union Deutschlands kann jeder werden, der bereit ist, die Ziele der CDU zu fördern, das 16. Lebensjahr vollendet hat und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.
2. Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppe oder in deren parlamentarischen Vertretung schließt die Mitgliedschaft in der CDU aus.
3. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Er kann in die Partei aufgenommen werden, wenn er nachweisbar seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnt und ein Jahr vor der Aufnahme als Gast in der Partei mitgearbeitet hat.
4. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Dieser kann diese Zuständigkeit für die Dauer seiner Amtszeit auf den geschäftsführenden Vorstand übertragen.
Für die Dauer eines Jahres kann auf Antrag eine Gastmitgliedschaft erworben werden.
5. Zuständig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnsitzes. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann die Aufnahme auch durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes erfolgen. Vor Aufnahme des Mitgliedes durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes ist der Kreisverband des Wohnsitzes zu hören. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Kreisverband des Wohnsitzes mitzuteilen.
Über Ausnahmeregelungen bei der Aufnahme und bei Überweisungen entscheidet der Landesvorstand.
5.a) Innerhalb des Kreisverbandes wird das Mitglied in der Regel in demjenigen Stadtbezirksverband und Ortsverband geführt, in welchem es wohnt. Auf begründeten Wunsch des Mitgliedes kann der Kreisvorstand Ausnahmen zulassen. Dieses Recht kann der Kreisvorstand für die Dauer seiner Amtszeit auf den geschäftsführenden Vorstand übertragen.
6. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so muß dies dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden mit dem Hinweis, dass er innerhalb eines Monats beim Landesverband Einspruch einlegen kann.
7. Die Mitgliedschaft wird mit der Entscheidung über die Annahme durch den Geschäftsführenden Vorstand und nach der ersten Beitragszahlung wirksam.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
2. Nur Mitglieder können in Organe und Gremien des Kreisverbandes gewählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muß die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die CDU einzusetzen. Die Inhaber von Parteiämtern und Mandaten haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen und den zuständigen Parteiorganen laufend über ihre Tätigkeit zu berichten.
4. Jedes Mitglied hat persönlich die Verpflichtung, regelmäßig Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes NRW.
Für die Dauer eines Jahres besteht auf Antrag die Möglichkeit, im Rahmen einer Gastmitgliedschaft die persönlichen monatlichen Beiträge zu erlassen. Mit einer Gastmitgliedschaft sind alle mitgliedschaftlichen Rechte mit Ausnahme der Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen verbunden.
5. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt auch, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung für Aufnahme und Zugehörigkeit zur Partei entfallen ist.
2. Der zuständige Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zur Entscheidung erheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahmeentscheidung innerhalb von einem Monat Beschwerde an den zuständigen Landesverband einlegen, über die der Landesvorstand endgültig entscheidet.
§ 5 Austritt
1. Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang beim Kreisverband wirksam.
2. Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinem persönlichen Mitgliedsbeiträgen sowie mit etwaigen Sonderbeiträgen länger als neun Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit mindestens zwei Mal schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine dritte als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Kreisparteivorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen
1. Durch den zuständigen Kreisvorstand, den Landesvorstand und den Bundesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen. Für die Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.
2. Ordnungsmaßnahmen sind:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Enthebung von Parteiämtern
d) Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit
3. Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen. Die Anordnung der Maßnahme und ihre Begründung sind dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Einspruch
Gegen Ordnungsmaßnahmen gem. § 6, Abs. 2, Buchstabe a bis d kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Einspruch erhoben werden. Für die Buchstaben a und b beim Kreisparteigericht, für die Buchstaben c und d beim Landesparteigericht.
§ 8 Parteiausschluss
1. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit einen schweren Schaden zuführt (§ 10 Absatz 4 Parteiengesetz).
2. Voraussetzung des Ausschlusses eines Mitgliedes ist die Feststellung seines parteischädigenden Verhaltens oder die beharrliche Missachtung seiner satzungsgemäßen Pflichten.
3. Dies gilt insbesondere, wenn ein Mitglied:
a) zugleich einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung angehört,
b) in Versammlungen politischer Gegner oder deren Medienauftritt gegen die erklärte Politik der CDU Stellung nimmt,
c) als Kandidat der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der Christlich Demokratischen Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,
d) vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner weitergibt,
e) Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut,
f) wegen einer ehrenrührigen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt ist,
g) die besonderen Treuepflichten, welche für einen Angestellten der Partei gelten, verletzt,
h) erheblich gegen die Ordnung der Partei verstößt, d.h. insbesondere, wer seinen Pflichten beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge oder seine etwaigen weiteren satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beiträge als Amts- oder Mandatsträger der CDU (Sonderbeiträge) nicht entrichtet.
§ 8 a Zuständigkeiten bei Ausschluss
1. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Kreisvorstandes, des Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes das nach der Parteigerichtsverordnung zuständige Parteigericht.
2. Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.
3. In Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes ist das Landesparteigericht in erster Instanz anzurufen.
4. Alle Entscheidungen der Parteigerichte in Ausschlussverfahren sind schriftlich zu begründen.
5. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand, der Landesvorstand oder der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens.
Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.
6. Die Absätze 1 bis 5 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.
C. GLIEDERUNG
§ 9 Kreisverband
1. Die Mitglieder der CDU im Bereich des Kreisverbandes Mönchengladbach bilden den Kreisverband.
2. Der Kreisverband ist die kleinste selbständige organisatorische Einheit der CDU mit Satzung und selbständiger Kassenführung.
3. Der Kreisverband ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen seines Bereiches, insbesondere für die Aufnahme von Mitgliedern, die Kassenführung, den Einzug und die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge. Der Kreisverband kann in seinen Untergliederungen, einschließlich der Kreisvereinigungen, gestatten, in seinem Auftrag und unter seiner vollen Aufsicht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über die dazugehörigen Belege eine Kasse zu führen.
§ 10 Stadtbezirksverband
Der Kreisverband gliedert sich in Stadtbezirksverbände entsprechend den kommunalen Stadtbezirken. Wird durch Ratsbeschluss die Anzahl der Stadtbezirke während einer Wahlperiode des Rates geändert und tritt diese neue Gebietsstruktur der Stadt Mönchengladbach erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, so werden die Stadtbezirksverbände der CDU bereits mit deren nächster Wahlperiode, die auf diese Ratsentscheidung folgt, der neuen Gebietsstruktur der Stadt Mönchengladbach angepasst.
§ 11 Organisation des Stadtbezirksverbandes
1. Bildung und Abgrenzung eines Stadtbezirksverbandes ist Aufgabe des Kreisparteivorstandes nach Anhörung des betroffenen Stadtbezirksverbandes.
2. Die Mitgliedschaft zu einem Stadtbezirksverband bestimmt sich durch den ersten Wohnsitz. Im Übrigen und auf besonderen Antrag eines Mitgliedes entscheidet der Kreisparteivorstand. Dieser ist berechtigt, diese Rechte auf den geschäftsführenden Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit zu übertragen.
3. Jedes Mitglied, das außerhalb der Stadt Mönchengladbach seinen Wohnsitz hat und entsprechend § 2, Abs. 5 Mitglied des Kreisverbandes Mönchengladbach ist, hat sich als Mitglied einem Stadtbezirksverband seiner Wahl anzuschließen.
4. Alle organisatorischen und politischen Maßnahmen des Stadtbezirksverbandes müssen im Einvernehmen mit dem Kreisverband erfolgen.
§ 12 Mitgliederversammlung des Stadtbezirksverbandes
1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens halbjährlich einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Stadtbezirksverbandes unter Angabe der Tagesordnung es beantragen.
2. Tritt die Mitgliederversammlung innerhalb eines Jahres nicht wenigstens einmal zusammen, kann der Kreisparteivorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.
§ 13 Stadtbezirksvorstand, Vorschlagsrecht des Stadtbezirksverbandes
1. In jedem Stadtbezirksverband ist ein Stadtbezirksvorstand zu wählen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende, mindestens einen und bis zu drei Stellvertretende Vorsitzende, mindestens einen und bis zu zwei Schriftführer/Schriftführerin(nen), und die Beisitzer/innen (Bis 250 Mitglieder 4 Beisitzer/innen, bis 500 Mitglieder 8 Beisitzer /innen, bis 750 Mitglieder 12 Beisitzer /innen, über 750 Mitglieder 16 Beisitzer /innen).
Diese Zahlen sind Höchstzahlen, Überschreitungen sind in begründeten Fällen nach Absprache mit dem Kreisparteivorstand möglich.
Der/Die Vorsitzende, der/die Stellvertretende(n) Vorsitzende(n), der/die Schriftführer/in(nen) bilden den Geschäftführenden Vorstand des Stadtbezirksverbandes.
2. Die Stadtbezirksverbände haben ein Vorschlagsrecht für die Wahlen gemäß §§ 17 und 34.2.
3. Bei Ortsverbänden kommen die §§ 11, 12 und 13 entsprechend zur Anwendung. Das Vorschlagsrecht gem. § 17 und 34.2 liegt bei den Stadtbezirksverbänden.
D. ORGANE DES KREISVERBANDES
§ 14 Organe
Die Organe des Kreisverbandes sind:
a) der Kreisparteitag (Mitgliederversammlung)
b) der Kreisparteivorstand
§ 15 Kreisparteitag
1. Der Kreisparteitag ist das oberste politische Organ des Kreisverbandes.
2. Dem Kreisparteitag gehören alle Mitglieder des Kreisverbandes stimmberechtigt an.
3. Der Kreisparteitag tritt auf Beschluss des Kreisparteivorstandes nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich zusammen.
4. Der Kreisparteitag muss ferner einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder zwei Stadtbezirksvorstände dies unter Angabe der Tagesordnung beim Kreisparteivorstand beantragen.
5. Der Kreisparteitag ist den Untergliederungen der Kreispartei mindestens acht Wochen vorher anzukündigen. Dabei soll gleichzeitig auf die Antragsfristen hingewiesen werden. Jedes Mitglied kann bis vier Wochen vor dem Kreisparteitag schriftlich Anträge für den Kreisparteitag bei der Kreisgeschäftsstelle einreichen. Diese sind schriftlich zu begründen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Mit der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen. Rechtzeitig eingegangene Anträge sind in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen. Sie sollen im Internet unter der CDU Kreisverbands-Adresse eingestellt oder werden auf Wunsch schriftlich zugestellt. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können auf dem Parteitag nicht behandelt werden, wenn 1/4 der anwesenden Mitglieder der Behandlung widerspricht.
6. Anträge auf Änderung der Satzung müssen ebenfalls vier Wochen vor dem Kreisparteitag schriftlich mit schriftlicher Begründung bei der Kreisgeschäftsstelle eingereicht werden. Sie müssen einen Formulierungsvorschlag für die Satzungsänderung enthalten. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge zu Satzungsänderungen können auf dem Kreisparteitag nicht behandelt werden. Initiativanträge können eingebracht werden, wenn sie von mindestens 20 Mitgliedern unterschrieben sind.
§ 16 Durchführung des Kreisparteitages
1. Der Kreisparteitag wählt nach der Eröffnung durch den Kreisparteivorsitzenden/die Kreisparteivorsitzende ein Parteitagspräsidium, das aus dem Präsidenten/der Präsidentin und mindestens 2 Stellvertretern/Stellvertreterinnen besteht. Der Präsident/Die Präsidentin lässt durch den Parteitag Stimmzähler wählen. Die Wahl des Präsidiums und der Stimmzähler erfolgt offen.
Der Präsident/Die Präsidentin leitet den Kreisparteitag. Meldet er/sie sich zu Wort, so übergibt er/sie den Vorsitz einem/einer der Stellvertreter/innen.
2. Eine vom Kreisparteitag zu wählende Mandatsprüfungskommission stellt die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder fest.
3. Der Kreisparteitag wählt eine Antragskommission, die bis zum Ende des nächstfolgenden Kreisparteitages amtiert und die Anträge für den jeweils nächsten Kreisparteitag bearbeitet.
4. Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag eines Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag des Kreisparteivorstandes kann nach Mehrheitsbeschluss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Im übrigen gilt für die Durchführung der Kreisparteitage die Geschäftsordnung der Parteitage des CDU Landesverbandes Nordrhein-Westfalen.
§ 17 Zuständigkeiten des Kreisparteitages
1. Der Kreisparteitag ist zuständig für:
a) alle das Interesse des Kreisverbandes berührende Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
b) die Entgegennahme der vom Kreisparteivorstand, der Stadtratsfraktion und den überörtlichen Mandatsträgern zu erstattenden Tätigkeitsberichte
c) Änderungen der Satzung
d) die finanzielle Entlastung des Kreisparteivorstandes
e) die Wahl der Delegierten und stellvertretenden Delegierten für die nach dem Wahlgesetz zu wählenden Landesversammlungen
2. Der Kreisparteitag wählt:
a) den Kreisparteivorstand
b) zwei Kassenprüfer und zwei stellvertretende Kassenprüfer; (als Prüfer oder Stellvertreter darf nicht bestellt werden, wer Mitglied des Kreisparteivorstandes oder Parteiangestellter ist)
c) die Mitglieder des Parteigerichtes
d) die Delegierten und stellvertretenden Delegierten zum Landesparteitag
e) die Delegierten und stellvertretenden Delegierten zum Bundesparteitag
3. a) Der Kreisparteitag kann verdiente Mitglieder des Kreisverbandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.
b) Ein Mitglied, das sich als Kreisparteivorsitzende/r in besonderer Weise um die CDU verdient gemacht hat, kann der Kreisparteitag auf Lebenszeit zum/zur Ehrenvorsitzenden des Kreisverbandes ernennen. Der/Die Ehrenvorsitzende gehört dem Kreisparteivorstand mit beratender Stimme an.
§ 18 Kreisparteivorstand, Geschäftsführender Vorstand
1. Dem Kreisparteivorstand gehören an:
a) der/die Kreisparteivorsitzende
b) vier stellvertretende Kreisparteivorsitzende
c) der/die Schatzmeister/in
d) zwei weitere Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes
e) der/die Mitgliederbeauftragte
f) der/die Kreisgeschäftsführer/in (mit beratender Stimme)
g) 22 Beisitzer/innen
h) die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und des NRW-Landtages, sofern sie Mitglied des CDU-Kreisverbandes Mönchengladbachs sind
i) der/die Oberbürgermeister/in und die Bürgermeister/innen, soweit sie der CDU angehören
j) der/die Vorsitzende der CDU-Stadtratsfraktion
k) Ehrenvorsitzende (mit beratender Stimme)
2. Der/die Kreisparteivorsitzende, die stellvertretenden Kreisparteivorsitzenden, der/die Schatzmeister/in, die zwei weiteren Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, der/die Mitgliederbeauftragte,und der/die Kreisgeschäftsführer/in (mit beratender Stimme) bilden den Geschäftsführenden Vorstand zur Durchführung der Beschlüsse des Kreisparteivorstandes sowie zur Erledigung der laufenden und dringenden Vorstandsgeschäfte.
3. Der Kreisparteivorstand gibt sich eine Geschäftsordnung (G0).
§ 19 Zuständigkeiten des Kreisparteivorstandes
Der Kreisparteivorstand leitet den Kreisverband. Ihm obliegt insbesondere:
a) die Durchführung der Beschlüsse des Kreisparteitages
b) die Förderung der Stadtbezirksverbände und Ortsverbände, der Vereinigungen sowie der Fachausschüsse und Arbeitskreise. Der Kreisparteivorstand hat sich dazu über die Angelegenheiten der nachgeordneten Organisationen regelmäßig zu unterrichten
c) die Bestellung des Kreisgeschäftsführers/der Kreisgeschäftsführerin im Einvernehmen mit dem Landesverband
d) die Vorbereitung des Kreisparteitages und sonstiger Veranstaltungen des Kreisverbandes
e) die Vorbereitung der Aufstellung der Kandidaten/Kandidatinnen für Wahlen zum Bundestag, Landtag und Stadtrat
f) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
g) die Bestellung oder Bestätigung von Fachausschüssen oder Arbeitskreisen zur Behandlung bestimmter Aufgaben
h) die Anweisung zur Durchführung der in der Zuständigkeit der Stadtbezirks/Ortsverbände liegenden oder ihnen übertragenen Aufgaben
§ 20 Der/Die Kreisparteivorsitzende
1. Der/Die Kreisparteivorsitzende vertritt die Partei nach innen und außen.
2. Der/Die Kreisparteivorsitzende und die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes können an den Veranstaltungen und Sitzungen der Vereinigungen, Fachausschüsse, Arbeitskreise, Stadtbezirksverbände, Ortsverbände und Stadtratsfraktion teilnehmen.
E. VEREINIGUNGEN
§ 21 Kreisvereinigung
Die Christlich Demokratische Union hat im Kreisverband Mönchengladbach folgende Vereinigungen:
1. Frauen-Union
2. Junge Union
3. Kommunalpolitische Vereinigung
4. Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung
5. Christlich Demokratische Arbeitnehmerschaft
6. Ost- und Mitteldeutsche Vereinigung
7. Senioren-Union
8. Evangelischer Arbeitskreis
Im Kreisverband besteht der Evangelische Arbeitskreis (EAK) als Sonderorganisation. Er gilt im Sinne dieser Satzung als Vereinigung
§ 22 Mitgliedschaft, Zuständigkeiten der Vereinigungen
1. Die Mitgliedschaft in einer Vereinigung wird im Rahmen der Satzung der Vereinigung durch eine zusätzliche schriftliche Beitrittserklärung begründet, soweit nicht die Landessatzung der Vereinigung es anders bestimmt.
2. Die Vereinigungen können sich eine eigene Satzung geben, die nicht im Widerspruch zur Satzung des Kreisverbandes stehen darf. Die Zahl der Vorstandsmitglieder soll zwischen 7 und 19 betragen (entsprechend der Regelung bei den Stadtbezirksverbänden). Eine Untergliederung in Stadtbezirksverbände oder Ortsverbände kann nur in Abstimmung mit dem Kreisverband erfolgen. Die Grenzen der Stadtbezirksverbände sollen nicht die Grenzen der Stadtbezirke der Stadt Mönchengladbach überschneiden.
3. Die Vereinigungen haben ein Vorschlagsrecht für die Wahlen gem. § 17.
F. FINANZEN, VERTRETUNG, GESCHÄFTSFÜHRUNG
§ 23 Finanzierung
Die zur Durchführung der Aufgaben der Kreispartei erforderlichen Mittel werden insbesondere durch Mitgliederbeiträge, einschließlich erhöhter Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern, die aufgrund eines Vorschlages der Partei politische Mandate, Sitze in Leitungs- und Aufsichtsgremien oder andere politisch begründete Führungspositionen bekleiden (Sonderbeiträge), Sammlungen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
§ 24 Haushaltsplan
1. Der Haushaltsplan wird vom/von der Schatzmeister/in und dem/der Kreisgeschäftsführer/in aufgestellt und vom Kreisparteivorstand verabschiedet.
2. Die Durchführung des Haushaltsplanes obliegt dem/der Schatzmeister/in und dem/der Kreisgeschäftsführer/in.
§ 25 Kassenführung, Kassenprüfung
1. Die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes ist am Ende des Geschäftsjahres zu prüfen. Die Prüfungen sind von den gewählten Kassenprüfern durchzuführen. Der/Die Kreisparteivorsitzende oder ein von ihm/ihr beauftragtes Vorstandsmitglied kann der Prüfung beiwohnen. Die Prüfungsberichte sind dem Kreisparteitag schriftlich vorzulegen.
2. Über jede Kassen- und Rechnungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Prüfern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist fünf Jahre aufzubewahren.
3. Zur Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Entgegennahme von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen ist nur der Geschäftsführende Vorstand berechtigt.
§ 26 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 27 Kreisgeschäftsführer/in, Kreisgeschäftsstelle
1. Der/Die Kreisgeschäftsführer/in ist zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihm/ihr zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).
2. Die Arbeit der Geschäftsstelle ist durch Geschäftsanweisung zu regeln. Der/Die Kreisgeschäftsführer/in hat Weisungen nur vom/von der Kreisvorsitzenden entgegenzunehmen.
3. Der/Die Kreisgeschäftsführer/in leitet die Kreisgeschäftsstelle im Rahmen der satzungsmäßigen Befugnisse selbständig. Er/Sie hat den Vorsitzenden/die Vorsitzende bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben zu unterstützen. Er/Sie kann an allen Veranstaltungen der Stadtbezirksverbände, der Ortsverbände, Vereinigungen, Arbeitskreise, Fachausschüsse und den Fraktionssitzungen teilnehmen.
§ 28 Niederschriften
1. Über die Sitzungen der Parteiorgane, der Stadtbezirksverbände, der Ortsverbände und deren Organe sind Niederschriften zu fertigen. Sie müssen die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlergebnisse enthalten. Die Niederschriften sind vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und bei der Kreisgeschäftsstelle aufzubewahren.
2. Die Niederschrift über den Kreisparteitag ist den Vorsitzenden der Stadtbezirksverbände binnen drei Wochen zuzusenden. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von weiteren zwei Wochen Einspruch erhoben wird. Über den Einspruch entscheidet der Kreisparteivorstand.
G. ABSTIMMUNGEN, WAHLEN, VERFAHRENSORDNUNG
§ 29 Beschlussfähigkeit
1. Die Parteiorgane sind beschlussfähig, wenn sie mindestens eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (Ladungsfristen für den Kreisparteitag vergl. § 15). Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde.
2. Bei der Beschlussunfähigkeit hat der/die Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und dieselbe Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden. Zu dieser Sitzung ist außerdem schriftlich und mit einer Frist von mindestens 8 Tagen einzuladen. Die Sitzung ist dann in jedem Falle beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in der nächsten Sitzung erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.
§ 30 Beschlüsse, Abstimmungen
1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
2. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, sofern mindestens zehn vom Hundert aller Mitglieder dem Antrag zustimmen.
3. Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder durch hochgehaltene Stimmkarten, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt oder die Abstimmung nach der Satzung geheim erfolgen muss.
§ 31 Amtszeiten
Die Vorstände aller Gliederungen und Vereinigungen des Kreisverbandes, die Delegierten für die überörtlichen Parteiversammlungen sowie die Kassenprüfer werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Mitglieder des Kreisparteigerichts werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
§ 32 Wahlvorschläge, Durchführung von Wahlen
1. a) Zur Wahl des Kreisparteivorstandes soll der Kreisparteivorstand einen Wahlvorschlag machen. Der Vorschlag für die Wahl der Beisitzer/innen muss mehr Kandidaten/Kandidatinnen enthalten, als Beisitzer/innen zu wählen sind. Dieser Wahlvorschlag wird dem Kreisparteitag in alphabetischer Reihenfolge schriftlich unterbreiten
b) Gehen weitere Wahlvorschläge zu den Neuwahlen des Kreisparteivorstandes bis spätestens acht Tage vor dem Kreisparteitag, auf dem die Wahlen getätigt werden sollen, bei der Kreisgeschäftsstelle ein, so werden diese Vorschläge auf einer gesonderten Vorschlagsliste (unbeschadet dem Wahlvorschlag nach Absatz 1 a) gemeinsam mit den Vorschlägen nach § 32 Absatz 1a in alphabetischer Reihenfolge dem Kreisparteitag unterbreitet.
2. a) Die Wahlen des/der Kreisparteivorsitzenden,des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und des/der Mitgliederbeauftragten erfolgen in getrennten, geheimen Wahlgängen. Sie bedürfen zu ihrer Wahl der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern/Bewerberinnen mit der höchsten Stimmenzahl statt.
Die Wahl der stellvertretenden Kreisparteivorsitzenden erfolgt geheim. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der zu wählenden Kandidaten/Kandidatinnen angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind als Personen zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig. Gewählt sind die Kandidaten/Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen, auch dann, wenn sie nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Ist die Entscheidung zwischen Kandidaten/Kandidatinnen mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl.
b) Die Wahl der zwei weiteren Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, der Beisitzer/innen sowie die nach § 17 Abs. 1 e und Abs. 2 d und e durchzuführenden Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel, die den Vorschlag des Kreisparteivorstandes, der Stadtbezirksverbände und der Vereinigungen sowie die Leerzeilen zur Aufnahme der mündlichen Vorschläge enthalten. Bei den Wahlen der zwei weiteren Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und der Beisitzer/innen zum Kreisparteivorstand sind Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der zu wählenden Kandidaten/Kandidatinnen angekreuzt sind, ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind als Personen zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig. Dies gilt entsprechend auch für alle Gruppenwahlen bei Wahlen zu den Vorständen der Stadtbezirksverbände, Ortsverbände und Vereinigungen. Gewählt sind die Kandidaten/Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen, auch dann, wenn sie nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Ist die Entscheidung zwischen Kandidaten/Kandidatinnen mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl.
3. Scheidet ein/e Beisitzer/in in einem Vorstand während der Amtsdauer aus, so rückt der/die Kandidat/in mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.
4. Das Verfahren für die Wahl der Beisitzer/innen gilt auch für die Wahl der Delegierten zum Landes- und Bundesparteitag.
§ 32 a Gleichstellung von Frauen und Männern
1. Der Kreisparteivorstand und die Vorstände der Stadtbezirks- und Ortsverbände der Partei sowie die Vorstände der Kreisvereinigungen und deren Untergliederungen der CDU Mönchengladbach sind verpflichtet, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in der CDU in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durchzusetzen.
2. Frauen sollen an Parteiämtern in der CDU und an öffentlichen Mandaten mindestens zu einem Drittel beteiligt sein.
3. Förmliche Kandidatenvorschläge bei Wahlen für Parteiämter haben den Grundsatz nach Absatz 2. zu beachten. Wahlgremien können Kandidatenvorschläge zurückweisen, die Frauen nur unzureichend berücksichtigen. Wird bei Gruppenwahlen zu Parteiämtern von der Kreisverbandsebene an aufwärts in einem ersten Wahlgang das Frauenquorum von einem Drittel nicht erreicht, ist dieser Wahlgang ungültig. Es ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, zu dem weitere Vorschläge gemacht werden können. Dessen Ergebnis ist unabhängig von dem dann erreichten Frauenanteil gültig.
4. Bei Direktkandidaturen für Kommunal- und Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ist durch den Vorstand der entscheidungsberechtigten Organisationseinheit auf eine ausreichende Beteiligung von Frauen hinzuwirken. Gleiches gilt für die Vorstände mitentscheidungsberechtigter Organisationseinheiten.
5. Bei der Aufstellung von Listen für Kommunal- und Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament soll das vorschlagsberechtigte Gremium unter drei aufeinanderfolgenden Listenplätzen jeweils mindestens eine Frau vorschlagen. Wahlkreiskandidatinnen sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden. Das Recht der über die Listenvorschläge entscheidenden Gremien, für jeden Listenplatz Frauen oder Männer als Gegen- und Ergänzungsvorschläge zu benennen, bleibt unberührt. Sollte es dem vorschlagsberechtigten Gremium nicht gelungen sein, ausreichend Frauen auf dem Listenvorschlag zu berücksichtigen, so ist dies vor der entscheidungsberechtigten Versammlung darzulegen und zu begründen.
6. Der/Die Kreisparteivorsitzende erstattet dem Kreisparteitag regelmäßig Bericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der CDU Mönchengladbach.
7. Die Einfügung des neuen Paragraphen 32 a tritt, ohne dass es einer ausdrücklichen Änderung dieser Kreissatzung bedarf, mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft, falls nicht vorher der Bundesparteitag die weitere Gültigkeit des entsprechenden § 15 des Statuts der Bundespartei beschließt.
H. KREISPARTEIGERICHT
§ 33 Zusammensetzung und Zuständigkeiten
1. Das Kreisparteigericht besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Außerdem sind 3 Stellvertreter/innen zu wählen.
Der/Die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Mitglieder und Stellvertreter/innen dürfen nicht Mitglied eines Parteivorstandes oder in einem Dienstverhältnis zu der Partei stehen, oder von ihr regelmäßig Einkünfte beziehen; sie dürfen auch nicht Mitglieder oder Stellvertreter/innen eines anderen Parteigerichts sein. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
2. Die Zuständigkeiten und das Verfahren ergeben sich aus der Parteigerichtsordnung.
I. KANDIDATENAUFSTELLUNG
§ 34.1 Bundestagswahl - Landtagswahl
Die Aufstellung des Kandidaten/der Kandidatin für die Bundestagswahl erfolgt durch eine Wahlkreisversammlung. Die Aufstellung der Kandidaten/Kandidatinnen für die Landtagswahl erfolgt in einer gemeinsamen Wahlkreisversammlung.
Die Wahlkreisversammlung wählt die Vertreter/innen des Kreisverbandes sowie eine ausreichende Zahl von Ersatzvertretern/ Ersatzvertreterinnen für die Landesversammlung zur Aufstellung der Landesliste/ Landesreserveliste.
An der Wahlkreisversammlung zum Zwecke der Aufstellung der Kandidaten für die Bundestagswahlen und die Landtagswahlen können alle Mitglieder der Partei mitwirken, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts der jeweiligen Versammlung für die betreffende Wahl im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigt sind, soweit nicht durch Wahlgesetze etwas anderes vorgeschrieben ist.
Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Landessatzung und des Bundesstatutes.
§ 34.2 Kommunalwahl
a) Der/Die Kandidat/in der CDU zur Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin wird durch eine Wahlkreisversammlung aufgestellt. Die Kandidaten/Kandidatinnen für den Stadtrat werden ebenfalls durch eine Wahlkreisversammlung aufgestellt. Kandidatenvorschläge für die Direktwahlkreise, die von den Stadtbezirksverbänden eingereicht werden, sind der Wahlkreisversammlung mit entsprechendem Verweis auf die jeweiligen Ortsverbandsnominierungen kenntlich zu machen.
Für jeden Direktwahlkreiskandidaten/jede Direktwahlkreiskandidatin besteht die Möglichkeit, ein/e Vertreter/in zu wählen. Der Kreisparteitag vor der Wahlkreisversammlung spricht eine Empfehlung darüber aus, ob die Systematik der direkten Vertreter/innen angewandt werden soll. Soll diese angewandt werden, wird bezüglich der Nominierungen so verfahren wie bei Kandidatenvorschlägen für die Direktwahlkreise.
b) Die Kandidaten/Kandidatinnen der CDU für die Stadtbezirksvertretungen werden in Mitgliederversammlungen auf Stadtbezirksebene gewählt.
c) An der Wahlkreisversammlung können alle Mitglieder der Partei mitwirken, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts der jeweiligen Versammlung für die betreffende Wahl wahlberechtigt sind und die entsprechend der geltenden Satzung ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind, soweit nicht durch Wahlgesetze etwas anderes vorgeschrieben ist. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Verfahrensordnung für die Aufstellung der Kandidaten/Kandidatinnen zu den Kommunalwahlen im CDU Landesverband Nordrhein-Westfalen.
§ 34.3 Wahl des Europäischen Parlaments
a) Die Wahlkreisversammlung wählt die Vertreter/innen des Kreisverbandes sowie eine ausreichende Zahl von Ersatzvertretern / Ersatzvertreterinnen für die Landesversammlung zur Wahl der Bewerber/innen und Ersatzbewerber/innen auf der Landesliste zur Wahl des Europäischen Parlaments.
b) An dieser Wahlkreisversammlung können alle Mitglieder der Partei mitwirken, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts der jeweiligen Versammlung für die betreffende Wahl wahlberechtigt sind, soweit nicht durch Wahlgesetze etwas anderes vorgeschrieben ist.
c) Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Landessatzung und des Bundesstatutes.
K. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 35 Geschäftsordnung
Der Kreisverband kann sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.
§ 36 Auflösung
Der Kreisverband kann durch Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln aufgelöst werden. Hat der Kreisparteitag die Auflösung beschlossen, so hat der Kreisparteivorstand eine Urabstimmung der Mitglieder herbeizuführen. Jedes Mitglied ist unter Setzung einer angemessenen Frist zur schriftlichen Stimmabgabe aufzufordern.
§ 37 Inkrafttreten der Satzung
1. Diese Satzung ist auf der gemeinsamen Delegiertenversammlung der bisherigen Kreisverbände Mönchengladbach und Rheydt und des Ortsverbandes Wickrath am 10.10.1975 beschlossen worden. Sie tritt unter gleichzeitiger Aufhebung der bisher geltenden Satzungen mit sofortiger Wirkung in Kraft.
2. Der Kreisverband Mönchengladbach hat seine Organe und Einrichtungen bis zum 31.12.1975 den Bestimmungen dieser Satzung anzugleichen.
3. Geändert auf den Kreisparteitagen am 27.10.1978, am 11.12.1985, am 30.04.1988, am 30.05.1989, am 26.04.1990, am 23.04.1991, am 26.09.1995, am 27.05.2000, am 26.08.2006, am 06.11.2007, 19.11.2016.
Genehmigung der Satzung durch den Generalsekretär der CDU Nordrhein- Westfalen nach § 15 Abs. 5 der Landessatzung am 16.05.1991, am 24.10.1995, am 25.08.2000, am 21.03.2007, am 18.10.2006 (teilweise), am 06.11.2007, am 29.05.2010, am 05.05.2012.